Als Gebäudeeigentümer haften Sie für Schäden an Mietern und Passanten – unabhängig von Ihrem Verschulden. Vergleichen Sie jetzt Spezialtarife für Immobilien.
In der Schweiz gilt für Gebäudeeigentümer das Prinzip der strikten Kausalhaftung. Das bedeutet: Sie haften für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt oder Konstruktionsfehler an Ihrem Gebäude entstehen, selbst wenn Sie davon gar nichts wussten.
Vom vereisten Gehweg über den defekten Lift bis hin zum herabfallenden Dachziegel: Die Gebäudehaftpflicht schützt private Vermieter, institutionelle Anleger und Stockwerkeigentümergemeinschaften (STWEG) vor finanziellen Ansprüchen.
Schutz für die Verwaltung (Hauswart)
Handlungen von Personen, denen Sie den Unterhalt übertragen haben (Liegenschaftsverwaltung, Hauswart, Reinigungsfirma), sind in der Gebäudehaftpflicht automatisch mitversichert.
Ein nicht funktionierendes Treppenlicht kann zu Millionenklagen führen.
Neben der Regulierung von Schäden wehrt die Gebäudehaftpflichtversicherung auch unberechtigte Ansprüche für Sie ab (passiver Rechtsschutz).
Mieter oder Besucher verletzen sich durch ungesicherte Treppen, herabfallende Fassadenteile oder Eisglätte auf den Zufahrtswegen.
Ein Dachziegel löst sich bei einem Sturm und zerstört das geparkte Auto eines Mieters oder Nachbarn.
Gefahren durch den Betrieb von Liftanlagen, Rolltreppen, Tiefgaragentoren oder Schrankenanlagen sind voll mitversichert.
Auslaufendes Heizöl aus Tankanlagen im Keller verunreinigt das Grundwasser. Die Sanierungskosten gehen oft in die Millionen.
Sind Sie Teil einer STWEG, ist die Gebäudehaftpflicht für die Gemeinschaftsteile (Dach, Fassade, Treppenhaus, Garten) unverzichtbar.
Die Gemeinschaft wird als juristische Person versichert. Dies schützt das persönliche Vermögen der einzelnen Eigentümer.
Schäden, die durch allmähliche Einwirkung (z.B. Feuchtigkeit, Schimmelbildung durch eine defekte Regenrinne) am Nachbargebäude entstehen.
Betrieb von Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen (Geothermie) und Ladestationen für Elektroautos in der Tiefgarage.
Morgens um 07:00 Uhr rutscht eine Mieterin vor dem Mehrfamilienhaus auf einer nicht gesalzenen Eisplatte aus. Sie bricht sich das Handgelenk so schwer, dass sie drei Monate nicht in ihrem Beruf als Grafikerin arbeiten kann.
Das Argument des Eigentümers, der Hauswart hätte streuen müssen, schützte ihn rechtlich nicht. Die Versicherung übernahm den Fall.
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